gitterboxen

paletten

Holzheimer Paletten und Gitterboxen e. K.

Inhaber:
Dipl.-Bw. (FH) Christian Weingärtner
Auerhahnstrasse 24
D-97659 Schönau / Burgwallbach
Telefon: +49 9775 460
Fax: +49 9775 850094  

Öffnungszeiten: 
Mo-Do: 8.00 - 16.30 Uhr
Fr: 8.00 - 13.00 Uhr

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers (Holzheimer Paletten und Gitterboxen e. K.) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen. Sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
Soweit diese Bedingungen den Vertrag nicht regeln, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 2 Lieferzeiten

Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät er in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die Dauer der vom Käufer zu setzenden Nachfrist wird auf 6 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Macht der Käufer von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertemine zu.
Die weitere Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.

 

§ 3 Gewährleistung und Haftung

Der Käufer muss die Ware im Sinne der §§ 377, 378 HGB untersuchen und etwaige Rügen erheben.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers - insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers - Ersatz oder bessert nach. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist.
Eine Haftungsfreizeichnung des Verkäufers gilt nicht, wenn Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 
Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.



§ 4 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor.
Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollziehern - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
Der Verkäufer hat das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonstwie darüber zu verfügen, so lange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen und weiter veräußern, jedoch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und gegenüber Dritten halten.

 

§ 5 Zahlung

Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerahlb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
Unter Abbedingung der §§  366, 367 BGB legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
Ist der Käufer im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz - zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamt Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
Erfüllungsort ist Burgwallbach. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers das Amtsgericht Bad Neustadt/Saale oder das Landgericht Schweinfurt als Gerichtsstand vereinbart.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so ist davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.